Header Image

Rechtliche Lage - Veröffentlichungspflicht der Netzbetreiber


Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, kurz Erneuerbare Energien Gesetz, regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen und wurde ursprünglich im März 2000 verabschiedet (Wikipedia). Für Netzbetreiber herrscht eine allgemeine Abnahmepflicht, wobei der Preis abhängig von der Anlagengröße und dem Jahr der Inbetriebnahme ist. Bei Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 10kW betrug die Vergütung im Januar 2014 13,68ct/kWh, wobei diese im Jahr 2001 noch bei 50,62 ct/kWh lag. Das EEG reguliert und schreibt vor, welche Anlagendaten in welcher Form veröffentlich werden müssen. Diese relativ laxen Formulierungen lassen den Netz- und Übertragungsnetzbetreibern jedoch einigen Spielraum in der Datenqualität und Umfang der Veröffentlichungen. Anbei ein Auszug des EEG mit den wichtigsten Paragraphen die diese Veröffentlichungspflicht regeln sollen.
§46 EEG: „Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Standort und die installierte Leistung der Anlage mitzuteilen [...]“ und bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
→ Die Betreiber einer Photovoltaikanlage teilen diese Daten in diesem Falle der Leipzig Netz GmbH mit, da dieser der lokale Netzbetreiber ist.
§47 EEG: Netzbetreiber [...] sind verpflichtet, ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g und 33i und die von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen zu übermitteln.
→ Der Netzbetreiber Leipzig Netz GmbH muss also dem Übertragungsnetzbetreiber, in unserem Fall der 50hertz GmbH, die zuvor akkumulierten Daten übermitteln.
§52 EEG: Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und [...] einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten zu veröffentlichen.
→ Der Netzbetreiber Leipzig Netz GmbH muss zusätzlich zur Übertragung diese Daten ebenfalls auf seinen eigenen Internetseiten veröffentlichen.
(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet die vermarkteten Strommengen [...] auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
→ Die zuvor von den Netzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreibern übermittelten Daten müssen nun auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlich. Dieser Pflicht kommen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50hertz, amprion, Tennet und Transnet BW auf der Seite www.eeg-kwk.net nach.

(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
→ Zusätzlich müssen diese Daten die Anforderung erfüllen, eine dritte Person in die Lage zu versetzen, die Energiemengen und die Vergütungszahlen nachvollziehen zu können.
Quellen: