Rechtliche Lage - Veröffentlichungspflicht der Netzbetreiber
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, kurz Erneuerbare
Energien Gesetz, regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus
erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste
Einspeisevergütungen und wurde ursprünglich im März 2000
verabschiedet (Wikipedia). Für Netzbetreiber herrscht eine allgemeine
Abnahmepflicht, wobei der Preis abhängig von der
Anlagengröße und dem Jahr der Inbetriebnahme ist. Bei
Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 10kW betrug die
Vergütung im Januar 2014 13,68ct/kWh, wobei diese im Jahr 2001 noch
bei 50,62 ct/kWh lag. Das EEG reguliert und schreibt vor, welche
Anlagendaten in welcher Form veröffentlich werden müssen. Diese
relativ laxen Formulierungen lassen den Netz- und
Übertragungsnetzbetreibern jedoch einigen Spielraum in der
Datenqualität und Umfang der Veröffentlichungen. Anbei ein
Auszug des EEG mit den wichtigsten Paragraphen die diese
Veröffentlichungspflicht regeln sollen.
Quellen:
§46 EEG: „Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind
verpflichtet, dem Netzbetreiber den Standort und die installierte
Leistung der Anlage mitzuteilen [...]“ und bis zum 28. Februar
eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen.
→ Die Betreiber einer Photovoltaikanlage teilen diese Daten in diesem
Falle der Leipzig Netz GmbH mit, da dieser der lokale Netzbetreiber ist.
§47 EEG: Netzbetreiber [...] sind verpflichtet, ihrem
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich
geleisteten Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien
nach den §§ 33g und 33i und die von den Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen zu übermitteln.
→ Der Netzbetreiber Leipzig Netz GmbH muss also dem
Übertragungsnetzbetreiber, in unserem Fall der 50hertz GmbH, die
zuvor akkumulierten Daten übermitteln.
§52 EEG: Netzbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren
Internetseiten die Angaben nach den §§ 45 bis 49
unverzüglich nach ihrer Übermittlung und [...] einen Bericht
über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49
mitgeteilten Daten zu veröffentlichen.
→ Der Netzbetreiber Leipzig Netz GmbH muss zusätzlich zur
Übertragung diese Daten ebenfalls auf seinen eigenen Internetseiten
veröffentlichen.
(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet die
vermarkteten Strommengen [...] auf einer gemeinsamen Internetseite in
nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
→ Die zuvor von den Netzbetreibern an die
Übertragungsnetzbetreibern übermittelten Daten müssen nun
auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form
veröffentlich. Dieser Pflicht kommen die vier deutschen
Übertragungsnetzbetreiber 50hertz, amprion, Tennet und Transnet BW
auf der Seite www.eeg-kwk.net nach.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige
dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die
ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig
nachvollziehen zu können.
→ Zusätzlich müssen diese Daten die Anforderung
erfüllen, eine dritte Person in die Lage zu versetzen, die
Energiemengen und die Vergütungszahlen nachvollziehen zu können.